Zeisberg GmbH
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D-72555 Metzingen
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E-Mail: info[at]zeisberg.net
Internet: www.zeisberg.net + Schwindeltraining.info
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Sven Zeisberg
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Registernummer: HRB 723336
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE254794586
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Sven Zeisberg
Haftungshinweis
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AGBAGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeisberg GmbH
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Verkäufe und Lieferungen, sowie Werk/Dienstleistungen zwischen Auftraggeber / Kunden im weiteren Verlauf (AG) genannt und der Firma Zeisberg GmbH im weiteren Verlauf (ZG) genannt.
1. Widersprechende AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwandt werden, ohne schriftliche Zustimmung der ZG nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Soweit sich Bedingungen widersprechen gilt die gesetzliche Regelung. AG im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1. Der AG ist - sofern er Kaufmann ist - an seine Bestellung 15 Werktage gebunden. Bestellungen sind für die ZG nur verbindlich, soweit sie von diesem schriftlich bestätigt werden oder ihnen die ZG durch Lieferung der Ware nachkommt. Die von der ZG erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihr zu erbringenden Leistung. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch die ZG schriftlich bestätigt werden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Die angebotenen Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Die Kosten für Versand und Verpackung werden von der ZG separat in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, ist die ZG zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich die ZG zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der AG die angegebene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Soweit die ZG die Montage oder Installation übernommen hat und nichts anderes vereinbart ist, trägt der AG neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, die Reisekosten, Kosten für den Transport der Hilfsmittel, des befindlichen Gepäcks, sowie Auslösungen.
3.2. Die Rechnungen der ZG sind an dessen Sitz binnen 30 Kalendertagen nach Lieferung oder Teillieferung sowie Rechnungsstellung fällig. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen gesonderter Vereinbarung. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld - sofern der AG keine Zahlungsbestimmung vorgenommen hat und sofern er Kaufmann ist -der ZG überlassen. Kommt der AG - sofern er Kaufmann ist - in Zahlungsverzug, ist die ZG berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der ZG vorbehalten; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der ZG als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.3. Aufrechnungsansprüche stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der ZG anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der AG wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
3.4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die der ZG nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, werden sämtliche Forderungen der ZG sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist die ZG berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessen Nachfrist schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist die ZG zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des AG berechtigt. Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des AG auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht. Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass dies von der ZG zu vertreten ist, ist die ZG unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal 10 % der Auftragssumme anzusetzen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der ZG als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
4. Lieferung, Abnahme
4.1. Die Lieferung erfolgt gem. Angebot bzw. Auftragsbestätigung der ZG. Die Art der Versendung bleibt der ZG vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.
4.2. Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufes und der ungehinderten Versand- und Anfuhrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom AG zu beschaffender notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferpflicht der ZG ruht, solange der AG der ZG gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
4.3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von der ZG oder einem für die ZG arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien die ZG für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von seiner Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen ist die ZG zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
4.4. Teillieferungen sind innerhalb der vom der ZG angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung des AG, die Restmengen der bestellten Produkte bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen.
4.5. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann die ZG für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Der ZG bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der ZG als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, ist die ZG berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AG mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Ist Installation im Kaufpreis vertraglich inbegriffen, erfolgt die Abnahme des Produkts durch den AG bei Abschluss der Installation durch die ZG. Die Installation ist abgeschlossen, wenn das Produkt das Installations- und Testverfahren der ZG durchlaufen hat. Ist Installation nicht im Kaufpreis inbegriffen, erfolgt die Abnahme des Produkts durch den AG bei Lieferung. Sofern die bereit gestellten Leistungen bzw. Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Liefer-/Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme als genehmigt bzw. abgenommen.
5. Gefahrübergang, Erfüllungsort
5.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist das Werk der ZG.
5.2. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit Übergabe an den Transporteur auf den AG über. Bei Abholung mit eigenem Fahrzeug durch den AG geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den AG über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.
6. Mängelhaftung, Schadensersatzansprüche
6.1. Der AG hat erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich zu rügen und geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte der ZG, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den AG jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Technische Beratungen, Prüfungen und Einweisungen der ZG im Sinne der MPBetreibV entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgerechten Verwendung der Produkte der ZG. Der ZG ist Gelegenheit zu geben, einen Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Begutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Beanstandete Ware darf durch den AG nur nach ausdrücklicher Zustimmung der ZG und unter Verwendung ordnungsgemäßer Verpackung an diesen zurückversandt werden. Sachmängelansprüche bei neuen Sachen verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Lieferung. Bei gebrauchten Sachen bzw. Materialien erfolgt die Lieferung unter Ausschluss der Gewährleistung. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AG und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für Verbraucher tritt die Verjährung erst 24 Monate ab Ablieferung ein.
6.3. Gewährleistungsansprüche stehen dem AG nur nach den folgenden Bestimmungen zu: Die ZG gewährleistet, dass keine Material- und Arbeitsfehler vorliegen, die dazu führen, dass die Software ihre Programmierungsanweisungen nicht ausführt, soweit sie ordnungsgemäß installiert und auf der von der ZG bezeichneten Hardware benutzt wird. Die ZG gewährleistet des Weiteren, dass die Standardsoftware im Wesentlichen den Spezifikationen entspricht. Eine unwesentliche Abweichung von der Spezifikation berechtigt den AG nicht zu Mängelansprüchen, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben und der Vertragszweck nicht gefährdet wird. Die ZG gewährleistet nicht, dass die Software in Kombinationen von Hardware und Software arbeiten wird, die vom AG ausgewählt wurde oder Anforderungen entsprechen wird, die der AG spezifiziert hat. Beruht der Anspruch des AG auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von Kardinalspflichten, Produkthaftung oder die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ZG, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die ZG ist berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Zunächst ist der ZG stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der AG - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Anwendung und Änderungen an der Software oder Hardware eintreten. Dies gilt insbesondere für hieraus oder aus Betriebsunfällen beim AG resultierende Datenverluste. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht für Fehler, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung oder Eichung durch den AG oder Dritte ergeben. Die ZG haftet ferner nicht für Hardware, Software oder Schnittstellen, welche vom AG oder Dritten geliefert wurden, insbesondere nicht für vom AG oder Dritten aufgebrachte (Verwaltungssoftware, Betriebssysteme, Service Packs, Patchs) welche dazu führen, dass eine funktionstüchtige Verbindung mit der von der ZG gelieferten Messtechnik nicht mehr gewährleistet ist; für den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb außerhalb der Spezifikationen für das Produkt, die nicht vorschriftsmäßige Nutzung, Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfall in der Sphäre des AG, für Verlust oder Schaden beim Transport oder nicht vorschriftsmäßige Vorbereitung des Aufstellungsortes durch den AG. Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht, soweit der Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass vom AG oder von Dritten die für den Gegenstand ausgelegten besonderen Betriebs- oder Wartungsanweisungen der ZG bzw. der zugrunde liegenden Betriebsanleitung nicht befolgt werden oder auf Seiten des AG Personen mit den Produkten der ZG arbeiten, die nicht mit der Bedienungsanleitung vertraut sind. Es gelten das MPG in Verbindung mit der MPBetreibV, insbesondere die §§ 22 MPG; 2, 4, 5 MPBetreibV. Einige neu hergestellte Produkte können wiederhergestellte Teile enthalten und Kundendienstleistungen können wiederhergestellte Teile nutzen, die bezüglich ihrer Leistung neuen Produkten entsprechen. Schadensersatzansprüche, die dem AG wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind ausgeschlossen - sofern er Kaufmann ist -, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen nur bis zur Höhe von 50.000,00 € erstattungsfähig. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Die ZG ist für den Fall der Nachbesserung an bereits montierten Geräten nicht zur Ausbesserung/Wiederherstellung des Geräteträgers (Wand, Decke, etc.) verpflichtet.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen:
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird. Die ZG haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten, soweit es sich nicht um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, welche den Zweck des Vertrages gefährdet. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ZG vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AG Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 6 dieser Bedingungen, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei der von der ZG gelieferten Software handelt es sich um fremd hergestellte Software. Für Werbeaussagen und Garantien des Herstellers haftet die ZG nicht. Soweit die ZG dem AG für die Dauer eines Gewährleistungsfalles bis zu dessen Behebung ein Ersatzgerät zur Verfügung stellt, so hat der AG das Ersatzgerät pfleglich zu behandeln. Eine Bedienung darf nur durch mit der Bedienungsanleitung vertraute Personen erfolgen. Nach Behebung des Gewährleistungsfalles ist der AG der ZG zur sofortigen Herausgabe des Ersatzgerätes nebst Zubehör verpflichtet. Beim Zubehör der Produkte der ZG handelt es sich sämtlich nicht um Wegwerf- oder Einmal-Artikel. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Regelung ist der AG der ZG zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
7. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen
7.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die ZG die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ZG oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
7.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. 4 dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf der ZG erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der ZG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die ZG von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat sie dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
7.3. Vertragsstrafen sind der ZG gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung festgelegt wurden.
8. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der ZG aus der Geschäftsverbindung mit dem AG - ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit - Eigentum der ZG. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Entgegennahmen von Schecks behält sich die ZG das Eigentum bis zu deren Einlösung vor.
8.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ZG zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die ZG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die ZG ist nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des AG - abzgl. angemessener Verwertungskosten - angerechnet.
8.3. Der AG tritt der ZG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung der ZG ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind und erwachsen werden, dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der ZG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen der ZG gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verzichtet die ZG auf das Recht der Selbsteinziehung. Ist dies nicht der Fall, kann die ZG verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen liegt. Der AG verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten.
8.4. Der AG ist bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und durch Vorlage eines Versicherungsscheines der ZG nachzuweisen. Dies gilt auch, soweit die ZG dem AG Produkte/Geräte kostenlos zum Zwecke der Erprobung bzw. zu Testzwecken zur Verfügung stellt. ("Leihstellungen").
8.5. Die ZG verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben als der realisierbare Wert seiner Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der ZG.
8.6. Der AG ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist die ZG berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
9. Kundendienstleistungen
9.1. Soweit der AG Kundendienstleistungen der ZG in Anspruch nimmt, unterliegen die entsprechenden Aufträge für Kundendienstleistungen den produktspezifischen und im Angebot der ZG aufgeführten Bedingungen. Damit die Produkte für Kundendienstleistungen geeignet sind, müssen sie aktuellen spezifischen Revisionsständen entsprechen und sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Standortwechsel von Produkten können zu zusätzlichen Kosten und geänderten Service-Reaktionszeiten führen. Kundendienstleistungen für Produkte, die an einen anderen Standort verlagert werden, erfolgen nach Verfügbarkeit. Der AG ist verantwortlich für die Entfernung von Produkten, die für die Kundendienstleistungen nicht geeignet sind, damit es der ZG möglich ist, die Kundendienstleistungen zu erbringen. Zusätzliche Kosten, die zu den Standardsätzen der ZG berechnet werden, können für Extraarbeiten entstehen, die durch solche Produkte verursacht werden. Die Kundendienstleistungen decken keine Schäden, Mängel oder Fehler, die verursacht wurden durch: Die Verwendung von Medien, Lieferungen und anderen Produkten, die nicht von der ZG stammen. Bedingungen am Aufstellungsort, oder die die Leistungserbringung für die ZG erschweren oder unmöglich machen. Vernachlässigung, unsachgemäße Nutzung, Feuer- oder Wasserschäden, elektrische Störungen, Transport, Arbeiten oder Änderungen durch nicht zur ZG gehörende Angestellte oder Subunternehmer oder andere Ursachen, die außerhalb der Sphäre der ZG liegen. Der AG ist verantwortlich für die Verwaltung eines produktexternen Prozesses, um verloren gegangene oder geänderte Dateien, Daten oder Programme zu rekonstruieren. Kundendienstleistungen der ZG können auch in der Vermietung von Ersatzgeräten an den AG bestehen. Insoweit gelten vorgenannte Regelungen sowie Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend. Soweit die ZG dem AG Produkte/Geräte kostenlos zum Zwecke der Erprobung bzw. zu Testzwecken zur Verfügung stellt, so gilt Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend. Im Übrigen bestimmt das Angebot der ZG Zeitraum und Bedingungen solcher "Leihstellungen".10. Gerichtsstand
Gerichtsstand - auch für Scheck- und Urkundenprozesse - ist der Sitz der ZG, soweit der AG Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die ZG ist auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.11. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Nichtige, unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und durchführbaren Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn diese Bedingungen eine Lücke enthalten sollten.12. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
Metzingen, den 16.05.2018
Zeisberg GmbH